Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sie finden hier Informationen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Platzl Hotels (Hotel und Veranstaltungen).

Platz Hotel Inselkammer KG
Geschäftsführung: Dipl.-Kfm. Peter Inselkammer
Amtsgericht München HRA 15439
Umsatzsteuer ID Nummer: DE 130 489 421 
Umsatzsteuernummer: 147/611/16600

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

  • I. Geltungsbereich
  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der Platzl Hotel Inselammer KG, Sparkassenstr. 10, 80331 München, Tel.: +49 89 23703 777, E-Mail: sales@platzl.de („Hotel“)
  1. über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. und alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels („Veranstaltungen“) sowie
  2. über vorverhandelte Restaurantbuchungen in den Räumlichkeiten der á la Carte- Restaurants des Hotels. „Vorverhandelte Restaurantbuchungen“ sind Buchungen für eine bestimmte Personenzahl (mindestens 6 Personen), bei denen ein festes Menü vorbestellt oder ein Mindestumsatz oder pro Gast eine Pauschale vereinbart wurden.
  1. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden (nachfolgend auch „Veranstalter“) finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
  • II. Vertragsabschluss, -partner, -haftung
  1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.
  3. Die Haftung des Hotels ist, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) im leistungstypischen Bereich handelt, beschränkt auf Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind; dies gilt nicht im Falle der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Der Veranstalter ist verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  • III. Leistung, Preise, Zahlung
  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
  4. Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann das Hotel 100% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder das Hotel einen höheren Schaden nachweist.
  5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
  7. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
  8. Bei Abendveranstaltungen wird ab 23 Uhr eine Pauschale in Höhe von 70,00 EUR pro Mitarbeiterstunde verrechnet. Das Hotel verpflichtet sich, die Anzahl an Mitarbeitern so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig sicherzustellen, dass der reibungslose Ablauf der Veranstaltung sichergestellt ist.
  9. Raumänderungen bleiben dem Hotel vorbehalten, sofern dies dem Kunden im konkreten Einzelfall zumutbar ist.
  10. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen.
  • IV. Rücktritt des Hotels
  1. Wird eine nach diesen Vertragsbedingungen oder aufgrund separater Vereinbarung geschuldete Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Kunden nicht geleistet, ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor,
    1. falls höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen;
    2. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, insbesondere des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
    3. das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme erhält, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
    4. der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
    5. ein Verstoß gegen Ziff. II.Abs.2 vorliegt;
  3. Wurde dem Kunden vertraglich ein kostenfreies Recht zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt, ist das Hotel seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb dieser Frist berechtigt, wenn dem Hotel Anfragen anderer Kunden bzgl. der gebuchten Veranstaltungsräume vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt gleichermaßen, sofern dem Kunden eine Option mit einer konkreten Frist zur Ausübung eingeräumt wurde und der Kunde auf Nachfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung nicht zur definitiven Buchung bereit ist.
  4. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
  5. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keine Schadensersatzansprüche des Kunden.
  • V. Rücktritt/Abbestellung/Stornierung des Kunden
  1. Eine kostenfreie einseitige Lösung des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Recht zum kostenfreien Rücktritt im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn ein gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung vom Vertrag besteht. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung des Hotels zu einer vom Kunden gewünschten Vertragsaufhebung sollen in Textform erfolgen.
  2. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Recht erlischt, wenn der Kunde es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem Hotel in Textform ausübt.
  3. Ist ein Recht zum kostenfreien Rücktritt nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung vom Vertrag, und stimmt das Hotel einer kostenfreien Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung an dem vereinbarten Termin („Buchungstermin“) den Anspruch auf die vereinbarte Miete für Räume, Ausstellungsflächen, Technik und Veranstaltungsequipment, auf die etwaige Vergütung für Leistungen Dritter gemäß Ziffer III. Abs. 2 Satz 2 sowie im Falle eines vereinbarten Mindestumsatzes  den Anspruch gemäß Ziffer III. Abs. 4. Das Hotel hat die Einnahmen aus einer etwaigen anderweitigen Vermietung sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei pauschaliert werden, bei einzeln ausgewiesenen Mietpreisen in Höhe von 10%. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
  4. Bei Stornierung einer Veranstaltung durch den Kunden gilt, was folgt:
    1. Bei Stornierungen ab dem 60. Tag vor dem Buchungstermin, ist das Hotel berechtigt, zusätzlich zum etwaig vereinbarten Mietpreis (abzüglich etwaiger anderweitiger Einnahmen oder ersparter Aufwendungen gemäß vorstehendem Abs. 3 Satz 2), und zu einer etwaigen Vergütung für Leistungen Dritter gemäß Ziffer III. Abs. 2. Satz 2 30% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen und ab dem 30. Tag 70% des Verzehrumsatzes. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste Veranstaltungstag maßgeblich. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
    2. Sofern nicht ausnahmsweise eine Pauschale für die gesamte Verpflegung vereinbart war, erfolgt die Berechnung des Verzehrumsatzes nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung zzgl. Getränke x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des zum vereinbarten Buchungstermin jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Getränke werden in diesem Fall pro Gast mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
    3. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einer Stornierung ab dem 60. Tag vor dem Buchungstermin 60% und bei einem Rücktritt ab dem 30. Tag vor dem Buchungstermin 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste Veranstaltungstag maßgeblich. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.  
    4. Ist eine Miete für Räume und/oder Ausstellungsflächen im Vertrag ausnahmsweise nicht separat vereinbart, sondern anteilig in der Tagungspauschale enthalten, kann das Hotel auch schon bei einer Stornierung vor dem 60. Tag vor dem Buchungstermin den in der Pauschale enthaltenen Mietanteil x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung stellen, abzüglich einer Pauschale von 10% für ersparte Aufwendungen. Das gilt entsprechend bei Komplettpauschalen unter Einschluss des Beherbergungsentgelts für den diesbezüglichen Anteil. Vorstehender Abs. 3 Satz 2 zur Anrechnung anderweitiger Einnahmen gilt jeweils entsprechend.
    5. Bei Stornierungen von vorverhandelten Restaurantbuchungen durch den Kunden, gilt, was folgt:
      1. Bis zum 28. Tag vor dem Buchungstermin ist eine kostenfreie Stornierung der Buchung möglich.
      2. Bei Stornierungen ab dem 27. Tag vor dem Buchungstermin ist eine etwaig vereinbarte Raummiete zu entrichten, abzüglich etwaiger Einnahmen des Restaurants aus einer anderweitigen Vermietung sowie ersparter Aufwendungen. Ersparte Aufwendungen können vom Restaurant mit 10 % pauschaliert werden.
      3. Bei Stornierungen ab dem 13. Tag vor dem Buchungstermin schuldet der Kunde im Falle vereinbarter Pauschalen 60 % der vereinbarten Pauschale pro vereinbarten Gast und im Falle eines vereinbarten Menüs 35 % des Menüpreises pro vereinbarten Gast.
      4. Bei Stornierungen ab dem 4. Tag vor dem Buchungstermin schuldet der Kunde im Falle vereinbarter Pauschalen 85 % der Pauschale pro vereinbarten Gast und im Falle eines vereinbarten Menüs 70 % des Menüpreises pro vereinbarten Gast.
      5. Im Falle eines vereinbarten Mindestumsatzes (anstatt der Kostenallokation aus Raummiete, Speisen und Getränke) schuldet der Kunde 100 % des vereinbarten Mindestumsatzes.
      6. Dem Kunden bleibt bei allen vorgenannten Pauschalen der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist. Dem Hotel bleibt der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
  • VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung oder dem Restaurant mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5 % wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Vereinbarte Mindestpersonenzahlen bzw. Mindestumsätze bleiben hiervon unberührt.
  3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies für den Veranstalter unzumutbar ist.
  5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.
  • VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen/vorverhandelten Restaurantbuchungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung bzw. dem Restaurant. In diesen Fällen wird ein Beitrag zu Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • VIII. Technische Einrichtung und Anschlüsse
  1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters.
  2. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal in angemessener Höhe erfassen und berechnen.
  4. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
  5. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
  6. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
  7. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.
  • IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Verwahrung durch das Hotel im konkreten Einzelfall eine Kardinalpflicht darstellt
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
  3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
  • X. Haftung des Veranstalters für Schäden
  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst schuldhaft verursacht werden.
  2. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
  • XI. Schlussbestimmungen
  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand -auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
  4. Es gilt deutsches Recht.
  5. Wir sind zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung im Sinne des VSGB weder bereit, noch verpflichtet.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand 20.09.2025

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS PLATZL HOTEL MÜNCHEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS PLATZL HOTEL MÜNCHEN

Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern  zur Beherbergung sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn diese vorher vereinbart wurden.

Vertragsabschluß, -partner; Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.

2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

3. Soweit das Hotel im Rahmen des Vertragsverhältnisses Werkleistungen erbringt oder mit dem Kunden Verträge über die Lieferung neu hergestellter Sachen abschließt, verjähren evtl. Ansprüche wegen Mängel mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, für alle übrigen Ansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Vorstehendes gilt nicht im Falle einer Haftung des Hotels für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und

Auslagen des Hotels an Dritte.

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, anheben.

5. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt.

6. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fälligzustellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

8. Der Kunde kann nur mit/wegen einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. 

Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt.

2. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges des Hotels oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

3. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges des Hotels oder eine von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.

4. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.

5. Dem Hotel steht es frei, den ihm entstehenden und vom Kunden zu ersetzenden Schaden zu pauschalisieren. Der Kunde ist dann verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen.

6. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Pauschale ist. 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN HOTELAUFNAHMEVERTRAG - RÜCKTRITT DES HOTELS

1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

4. höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

5. Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;

6. das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme erhält, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.

7. ein Verstoß gegen den obigen Abschnitt „Geltungsbereich“ Absatz 2 vorliegt.

8. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

9. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Zimmerbereitstellung, -übergabe und –rückgabe

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Dem Kunde steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Haftung des Hotels

1. Die Haftung des Hotels ist, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) im leistungstypischen Bereich handelt, beschränkt auf Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind; dies gilt nicht im Falle der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben oder einen möglichen Schaden gering zu halten.

2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens EUR 3.500,- sowie für Geld und Wertgegenstände bis zu EUR 800,-. Geld und Wertgegenstände können bis zu einem Höchstwert von EUR 5.000,- im Hotel- oder Zimmersafe aufbewahrt werden; in diesem Fall gelten die im vorstehenden Satz angegebenen Haftungshöchstgrenzen nicht. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

3. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige macht (§ 703 BGB)

4. Für die unbeschränkte Haftung des Hotels gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels.

6. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

7. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist München.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck – und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.

4. Es gilt deutsches Recht.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.